Update – §198 Bewertungsgesetz

Am 23.07.2021 ist im Rahmen des Gesetztes zur erleichterten Umsetzung der Reform der Grundsteuer und Änderung weiterer steuerrechtlicher Vorschriften (Grundsteuerreform-Umsetzungsgesetz) vom 16.07.2021, eine aktuelle Fassung in Kraft getreten.

Darin wird explizit angeführt, dass Gutachten einer Person, welche von einer staatlichen, staatlich anerkannten oder nach DIN EN ISO/IEC 17024 akkreditierten Stelle als Sachverständige oder Gutachter für die Wertermittlung von Grundstücken bestellt oder zertifiziert worden sind, regelmäßig dienen können.

Die vollständige Veröffentlichung können sie hier einsehen und lesen.

Das Gesetz ist Bestandteil des Bewertungsgesetz der Finanzbehörden und umfasst im Sechsten Abschnitt – Vorschriften für die Bewertung von Grundbesitz, von nicht notierten Anteilen an Kapitalgesellschaften und von Betriebsvermögen für die Erbschaftssteuer ab 1.Januar 2009 (§§ 157 – 203 BewG).

§198 BewG: Nachweise des niedrigen gemeinen Werts – oder allgemein der „gemeine Wert“ wird als „Verkehrswert“, bzw. als „Werte-Maßstab“ in der Einkommensteuer, Körperschaftsteuer, Umsatzsteuer sowie Erbschafts- und Schenkungssteuer angenommen.