Änderungen zum Jahreswechsel 2022 / 2023 bei der steuerlichen Immobilienbewertung (Finanzämter)

Zum Jahreswechsel 2022/2023 ändern sich aus Sicht der Finanzämter bei der Bewertung von Immobilien, im Rahmen von der Erbschafts- und Schenkungssteuer, die Beurteilungsgrundlage. Die für Sachverständige seit 01. Januar 2022 eingeführte und geltenden Immobilienwertermittlungsverordnung 2021 (ImmoWertV21), kann nun auch seitens der Finanzbehörde in vorgenannten Fällen zum Ansatz kommen.

Durch diese Anpassung soll einer Beurteilung an das tatsächliche Marktentwicklung Rechnung getragen werden.

Kurz gesagt, die Wertansätze im Rahmen der Bemessungsgrundlage werden in der Regel höher ausfallen und mögliche persönliche Freigrenzen der Beteiligten übersteigen. Insbesondere in Regionen mit bereits hohen Grundwerten, wird dies zu deutlichen Anpassungen nach oben kommen können.

Was regelmäßig geschieht und damit auch in den meisten Fällen der Fall sein wird: Das Finanzamt kennt die tatsächliche Gegebenheit und die einhergehenden Besonderheiten „rund um die Immobilie“ nur vom Schreibtisch!

Es liegt daher im Interesse jedes Betroffenen selber, durch ein Gutachten eines Sachverständigen, hier Klarheit und Gewissheit zu erlangen, ob der Wertansatz durch das Finanzamt zutreffend ermittelt und festgesetzt wurden. Nur durch ein vorliegendes Gutachten sind die Finanzbehörden gehalten, die Besonderheiten zu berücksichtigen.

Gerne Unterstütze ich Sie hinsichtlich der Erstellung von einem Gutachten für Ihre Immobilie.